Am 08.09.2023 kam es in Görlitz laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/9262 zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und konnte dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet werden. Quelle: Bundestagsdrucksache 20/9262
Laut Bundestagsdrucksache 20/182 kam es am 22.09.2021 in Zwickau zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und konnte keinem Phänomenbereich zugeordnet werden.
Laut Bundestagsdrucksache 20/182 kam es am 02.07.2021 in Chemnitz zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 15.01.2021 kam es in der Chemnitzer Fatih-Moschee (DITIB) zu einem Brand. Ein Sperrmüllcontainer wurde in Brand gesetzt. Das Feuer griff auf alle drei Stockwerke der Moschee über. Es entstand ein großer Sachschaden. Verletzt wurde niemand. Ein Wohnhaus, auf das die Flammen ebenso übergriffen, wurde rechtzeitig evakuiert. Aufgrund der Schäden kann die Moschee für längere Zeit nicht genutzt werden. Die Polizei hat die Ermittlungen aufgenommen. Quelle: Brand an Moschee – Innenräume nicht mehr nutzbar – IslamiQ
Am 14.12.2021 wurde die Eyüp Sultan Moschee (DITIB) in Leipzig Ziel eines Angriffs. Wie ein Polizeisprecher erklärte, wurde die Moschee sei im Zusammenhang mit einem Aufzug von etwa 100 vermummten Menschen beschädigt. Die Personen waren durch die Eisenbahnstraße im Leipziger Osten gezogen, hatten Pyrotechnik gezündet, Mülltonnen in Brand gesetzt und fünf Autos durch Flaschenwürfe beschädigt. Dabei war die Moschee das einzige Gebäude, das betroffen war. Es wurden vier Fensterscheiben eingeschlagen. Quelle
Laut Bundestagsdrucksache 19/26358 kam es am 15.10.2020 in Zwickau zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.