Laut Bundestagsdrucksache 18/8290 kam es am 07.01.2016 in Köln zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/987 kam es am 28.11.2017 in Dortmund zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „links“ zugeordnet.
Am 19.07.2019 wurde die Moschee des Islamischen-Kulturzentrums Münster (IKZ) Ziel eines mutmaßlich islamfeindlichen Angriffs. Eine unbekannte Person verteilte Ausgaben des Korans in dem Waschraum. Die Polizei hat die Ermittlungen aufgenommen. Der Vorfall wird bei der Polizei als „gemeinschädliche Sachbeschädigung“ gewertet. Ein ähnlicher Angriff ereignete sich am 03.07.2019 in Schleswig. In der Bundestagsdrucksache 19/15647 wurde der Fall unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ festgehalten, konnte jedoch keinem Phänomenbereich zugeordnet werden. Quelle

Am 22.07.2019 ist in die Zentrale der DITIB erneut eine Bombendrohung per E-Mail eingegangen. In der E-Mail hieß es, dass am 22.07.2019 gegen 16:45 Uhr vor dem Eingang der Ditib-Zentralmoschee in Duisburg eine Bombe explodieren wird. Die DITIB-Zentrale alarmierte daraufhin umgehend die Polizei. Die Polizei ließ die Ditib-Zentralmoschee in Duisburg räumen und sperrte die Bereiche um die Moschee herum ab. Zur Zeit laufen die Durchsuchungen nach Sprengstoff. In der Bundestagsdrucksache 19/15647 wurde der Fall unter der Kategorie „Bedrohung § 241 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: DITIB Update 18.10.2019 Die Generalanwaltschaft München hat ...
Laut Bundestagsdrucksache 19/148 kam es am 31.05.2017 in Ibbenbüren zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beleidigung § 185 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 16 07.2019 wurde die Barbaros Moschee in Minden Ziel eines islamfeindlichen Angriffes. Unbekannte drangen in die Moschee ein, zerrissen Ausgaben des Korans und verteilten die Blätter auf dem Boden. Zudem wurden die Räumlichkeiten mit Exkremente beschmiert. Die Gemeindemitglieder entdeckten den Vorfall gegen 12 Uhr und verständigten die Polizei. Der Staatsschutz hat die Ermittlungen übernommen. In der Bundestagsdrucksache 19/19328 wurde der Fall unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Religiöse Ideologie“ zugeordnet. Quelle