Laut Bundestagdrucksache 19/148 kam es am 23.07.2017 in Hildesheim zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und konnte keinem Phänomenbereich zugeordnet werden.
Am 07.09.2017 wurde vor der Fatih Moschee in Helmstedt ein Schweinekopf mit einem daraufgezeichneten Hakenkreuz gefunden. Die Polizei konnte drei Tatverdächtige, Männer im Alter von 30 Jahren, ermitteln. Die Männer legten Anfang September den Schweinekopf mit Nazi-Symbolen vor der DITIB Moschee ab. Den Männern wurde Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Beleidigung von Religionsgemeinschaften vorgeworfen. Bei den Vernehmungen der Beschuldigten wurden schließlich die Tathandlungen teilweise ausführlich beschrieben. Der Haupttäter war bei der Polizei bereits wegen Eigentums-, Raub- und Drogendelikten sowie wegen Körperverletzung bekannt. Quelle
Laut Bundestagdrucksache 18/10322 kam es am 24.08.2016 in Einbeck zu einer Islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 19/148 kam es am 16.05.2017 in Lüchow zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
In der Nacht auf den 23.04.2017 wurde an der künftigen Lüchower Moschee ein Schweinekopf, auf dessen Stirn ein Hakenkreuz gemalt war, hinterlassen. Der Schweinekopf war an der Außenwand des künftigen Gebetsraumes angebracht. Der Staatsschutz ermittelte wegen Volksverhetzung und der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Auf die Frage, ob die Polizei von einer islamfeindlichen Motivation ausgehe, antwortete die Pressestelle, dass erst die Ergebnisse des Staatsschutzes vorliegen müssen, um genauere Angaben zur Motivation geben zu können. Quelle
Laut Bundestagdrucksache 18/12535 kam es am 20.02.2017 in Lüchow zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „sonstige“ zugeordnet.