Am 07.03.2022 kam im gemeinsamen Innenhof einer Moschee und eines Mehrfamilienhauses in Neukölln zu einem Brand. Beschädigt wurden durch den Brand mehrere Tische und Stühle, die auf dem Hof unter einem Pavillon abgestellt waren. Menschen wurden nicht verletzt. Nach derzeitigem Ermittlungsstand wird von einer vorsätzlichen Brandstiftung ausgegangen. Der Polizeiliche Staatsschutz beim Landeskriminalamt hat die Ermittlungen übernommen. Update: In der Bundestagsdrucksache 20/1939 wurde der Fall unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quellen: Drucksache 20/1939 (petrapau.de) https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/2022/pressemitteilung.1183228.php
Laut Bundestagsdrucksache 20/182 kam es am 13.07.2021 in Berlin zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 23.09.2021 wurde auf dem Gelände der Moschee Markaz Rasulallah eine mutmaßliche Granate entdeckt. Daraufhin verständigten Mitglieder der Gemeinde die Polizei. Diese kam eineinhalb Stunden später mit dem Kampfmittelräumungsdienst an. Ein Sprecher gab am folgenden Tag Entwarnung: Bei dem Gegenstand habe es sich um ein „Übungsgerät“ gehandelt. Die mutmaßliche Granate war demnach nicht echt. Quelle
Die Sehitlik Moschee in Berlin erhielt am 11.11.2020 einen Brief mit rechtsextremistisch islamfeindlichem Inhalt. In der Bundestagsdrucksache 19/26358 wurde der Fall unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: DITIB
Laut Bundestagsdrucksache 19/26358 kam es am 24.10.2020 in Berlin zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beleidigung § 185 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/24774 kam es am 29.07.2020 in Berlin zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Bedrohung § 241 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.