Am 31.01.2025 kam es in Köln laut Angaben der Bundestagsdrucksache 21/2705 zu einer islamfeindlichen Straftat gegen eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102705.pdf
In Bramsche kam es laut Angaben der Bundestagsdrucksache 21/2705 am 24.03.2025 zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee. Die Tat wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Sonstige Zuordnung“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 21/2705
Am 11.02.2024 kam es laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/14989 zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee in Zwickau. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Religiöse Ideologie“ zugeordnet. https://dserver.bundestag.de/btd/20/148/2014898.pdf
Laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/14989 kam es am 31.05.2024 zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee in Homburg. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Religiöse Ideologie“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/14898
Am 05.05.2024 wurde die Yavuz Selim Moschee in Offenbach Ziel eines islamfeindlichen Angriffs. In der Bundestagsdrucksache 20/14989 wurde der Fall unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/14898
Die Yunus Emre Moschee in Neunkirchen wurde am 19.04.2024 Ziel eines islamfeindlichen Angriffs. Der Fall wurde in der Bundestagsdrucksache unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Religiöse Ideologie“ zugeordnet. Gemeinschädliche Sachbeschädigung ist im deutschen Recht in § 304 StGB definiert. Es handelt sich um die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen, die dem öffentlichen Nutzen dienen oder zur Verschönerung öffentlicher Plätze beitragen. Dies umfasst unter anderem Denkmalpflege, Kunstwerke und Naturdenkmäler. Der Täter macht sich strafbar, wenn er das äußere Erscheinungsbild solcher Gegenstände unbefugt verletzt ...