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Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in Köln

Veröffentlicht am 24/06/2020 Dokumentationsnummer: NW0191205K

Laut Bundestagsdrucksache 19/19328 kam es am 05.12.2019 in Köln zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/ReligionsstätteDer Fall wurde unter der Kategorie „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.

WENN SIE INFORMATIONEN ZU DIESEM ANGRIFF HABEN, KÖNNEN SIE UNS KONTAKTIEREN
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Ort Köln
Angegriffene Moschee -
Datum des Angriffes 05.12.2019
Dachverband der Moschee
Schadenshöhe -
Verletzte -
Wurde diese Moschee vorher angegriffen
Wurde die Tat in der PMK-Statistik erfasst? Ja
Tatmotiv im Ermittlungsverfahren -
Ergebnis des Ermittlungsverfahren -
Ergebnis des Hauptverfahren
Aufklärungsergebnis -

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