Laut Bundestagsdrucksache 18/12535 kam es am 28.01.2017 in Horb am Neckar zu einer politisch motivierten Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am Sonntag, 31.01.2016, wurde ein Brandanschlag auf die Yunus Emre Moschee in Neunkirchen verübt. Die Täter warfen am Abend, gegen 21.45 Uhr zwei Molotow-Cocktails in den Innenhof der Moschee in der Lisztstraße. Die Brandsätze richteten keinen Schaden an und erloschen von selbst. Die Ermittlungen übernahm der Staatsschutz. Vermutet wurde ein rassistischer oder islamfeindlicher Hintergrund. Quelle