Am 03.02.2014 wurde die Zentralmoschee in Köln-Ehrenfeld Ziel eines versuchten Brandanschlages. Der 31 Jahre alter Täter versuchte am Vormittag die zum Dachverband der DITIB gehörende Moschee in der Venloer Straße, durch anzünden von diversen Sachen, unter anderem auch Schulranzen, einen Brand zu legen. Die Eingangstür der Moschee wurde beschädigt. Zudem wurde auch die Zufahrt zur Garage stark demoliert. Der Staatsschutz hat die Ermittlungen aufgenommen. Es würd auch untersucht, ob eine Verbindung zu den Fällen in Wesseling und Hürth am 02.02.2016 besteht. Quelle
Am 02.02.2014 wurde auf dem Gelände der einer Gemeinde in Alt-Hürth randaliert. Unbekannte setzten den Grill der Gemeinde in Brand und zerstörten auf dem Gelände vorhandene Gartenmöbel. Laut Zeugen sei ein Schwarzer BMW Vorort gewesen. Die Polizei vermutete, dass es das Fahrzeug des Täters ist. Zudem ging die Polizei davon aus, dass die am selben Tag geschehene Vorfälle in Verbindung stehen könnten. Da auch in Wesel dasselbe Fahrzeug gesichtet wurde. Der Staatsschutz hat die Ermittlungen aufgenommen. Quelle: FAIR
Am 02.02.2014 erfolgte gegen 07:48 Uhr ein Angriff auf die Mimar Sinan Gemeinde, in Wesseling, Nordrhein-Westfalen. Die Altpapiercontainer der DITIB Gemeinde wurden angezündet. Zudem wurde das Tor zur Moschee mit einem schwarzem BMW eingedrückt. Die Polizei ging davon aus, dass ein 31-jährige Mann in Verbindung mit dem Brandanschlag stehen könnte. Der mutmaßliche Täter sei der Polizei schon von früheren Delikten bekannt. Der Staatsschutz hat die Ermittlungen aufgenommen. Quelle
Laut Bundestagdrucksache 18/4269 kam es am 05.12.2014 in Leipzig zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „sonstiges“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/4269 kam es am 02.12.2014 in Berlin zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „sonstiges“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/4269 kam es am 29.11.2014 in Neumünster zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.