Laut Bundestagsdrucksache 18/11128 kam es am 26.12.2016 in Barnstorf zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „sonstige“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/12535 kam es am 14.01.2017 in Kiel zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/12535 kam es am 11.01.2017 in Demmin zu einer islamfeindliche Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Hasskriminalität“ und „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 17/0000 kam es am 18.01.2016 in Münden zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beleidigung § 185 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „sonstige“ zugeordnet.
Am 19.01.2017 wurde die Bochumer Zentralmoschee (DITIB) angegriffen. In der Nacht zum Donnerstag beschmierten Unbekannte die Außenfassade der Moschee mit politischen Parolen wie „PKK“, „APO“ (kurz für Abdullah Öcalan) und „Intikam“ (türkische Bezeichnung für „Rache“). Der Staatsschutz übernahm die Ermittlungen. Quelle
Am 02.12.2016 wurde in der Nacht zum Donnerstag die Ali Paşa Moschee in Quickborn mit Farbbomben angegriffen. Zwischen Mitternacht und 08.00 Uhr morgens attackierten unbekannte Täter die Moschee in der Bahnhofstraße mit gelben, roten und grünen Farbbomben. Zudem wurden auf die Außenfassade mehrere Schriftzüge in Schwarz geschrieben, unter anderem das Wort „Intikam“, welches auf Deutsch „Rache“ bedeutet. Die Polizei nahm die Ermittlungen auf. Quelle