Laut Bundestagsdrucksache 18/12535 kam es am 28.01.2017 in Horb am Neckar zu einer politisch motivierten Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
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