Am 11.08.2014 wurde in das Gebetsraum eines Kulturvereines in Bielefeld (VIKZ) eingebrochen und in Brand gesetzt. Die unbekannten Täter brachen in die Moschee ein, stahlen aus der Gemeindekasse Geld und zündeten Koranexemplare an. Das Feuer ging auf die Teppiche und die Wandverkleidung rüber. Das Feuer wurde von einem Gemeindemitglied gesichtet, der in der Nähe war. Dieser kontaktierte den Vorsitzenden der Moschee worauf dieser dann die Polizei alarmierte. Die Polizei ging von keinem politisch motivierten Hintergrund aus. Der Angreifer wurde später gefasst. Ihm wurde keine politisch motivierte Straftat vorgeworfen. Es stellte ...
Laut Landtagsdrucksache Niedersachsen 17/0000 kam es am 29.06.2014 in Nienburg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter dem Deliktkategorie „Sachbeschädigung“ registriert. Der Fall wurde keiner politisch motivierten Kriminalität (PMK) zugeordnet.
Laut Landtagsdrucksache Niedersachsen 17/0000 kam es am 28.06.2014 in Delmenhorst zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung“ registriert. Der Fall wurde keiner politisch motivierten Kriminalität (PMK) zugeordnet.
Am 28.06.2014 wurde die Bait-ul-Aleem Gemeinde in Würzburg seitens Unbekannten angegriffen. Die Fenster der Moschee wurden eingeschlagen. Dieser verursachte ein Sachschaden in Höhe von 1000 Euro. Der Angriff soll zwischen Freitagnachmittag und Samstagabend stattgefunden haben, die Polizei selbst traf gegen 22 Uhr am Tatort an. Die Polizei hat die Ermittlungen aufgenommen, weitere Angaben zum Fall sind nicht bekannt. Quelle
Laut Landestagsdrucksache Niedersachsen 17/0000 kam es am 27.06.2014 in Nordenham zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter „Bedrohung“ registriert. Der Fall wurde keiner politisch motivierten Kriminalität zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/4269 kam es am 21.06.2014 in Garmisch-Partenkirchen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.