Laut Bundestagsdrucksache 19/148 kam es am 02.06.2017 in Düsseldorf zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Sonstiges“ zugeordnet.
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