Laut Bundestagsdrucksache 18/7498 kam es am 27.09.2015 in Penzberg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/ Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
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