Laut Landtagsdrucksache Niedersachsen 17/0000 kam es am 18.06.2014 in Braunschweig zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter dem Delikt „Diebstahl unter erschwerenden Umständen in/aus Dienst-, Büro-, Fabrikations-, Werkstatt- und Lagerräumen von sonstigen Sachen“ registriert. Der Fall wurde keiner politisch motivierten Kriminalität (PMK) zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/5685 kam es am 27.05.2015 in Lehrte zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen Verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert. Dieser Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/4269 kam es am 09.08.2014 in Wilhelmshaven zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „sonstiges“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/1627 kam es am 01.01.2014 in Clausthal-Zellerfeld zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „sonstiges“ zugeordnet.
Am 09. Januar 2015 wurde die Mevlana Moschee in Neustadt am Rübenberge seitens Unbekannten Tätern angegriffen. In den Mittagstunden, zwischen 14.30 Uhr und 16.30 Uhr, wurde das Fenster der Moschee, das doppelt verglast war, durch einen Steinwurf zerbrochen. Noch am selben Tag rief der Staatsschutz an und warnte die Moschee vor weiteren vermutlichen Angriffen. Ein Tatmotiv konnte nicht eindeutig genannt werden, jedoch schloss man einen politisch motivierten Angriff auf die Moschee nicht aus. Der Staatsschutz habe die Ermittlungen aufgenommen. Weitere Informationen zur aktuellen Lage des Falles sind nicht bekannt. Quelle
Laut Bundestagdrucksache 18/12535 kam es am 09.02.2017 in Göttingen zu einer Islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 30a StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „sonstiges“ zugeordnet.