Laut Bundestagsdrucksache 18/10322 kam es am 24.08.2016 in Frankfurt am Main zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „ Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
In der Nacht vom 24.09. auf den 25.09.2016 wurde die Mimar Sinan Moschee in Bebra Ziel eines versuchten Brandanschlags. Eine brennende Flasche mit einer unbekannten Flüssigkeit wurde gegen die Außenfassade des Gebäudes geschleudert. Durch den Aufprall der Flasche entstanden Rußspuren und ein Feuer, das von selbst erlosch. Der Sachschaden betrug rund 10.000 Euro. Die Polizei ermittelte wegen versuchter schwerer Brandstiftung und schloss einen rassistischen Hintergrund nicht aus. Der Staatsschutz wurde eingeschaltet. Quelle
Laut Bundestagdrucksache 18/8290 kam es am 17.01.2016 in Flörsheim am Main zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „sonstiges“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 18/8290 (bundestag.de)