Laut Bundestagsdrucksache 19/148 kam es am 19.08.2017 in Burglengenfeld zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Versuch der Beteiligung § 30 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/987 kam es am 17.12.2017 in Sulzbach/ Saar zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/987 kam es am 14.12.2017 in Karlsruhe zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beleidigung §185 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/987 kam es am 28.11.2017 in Dortmund zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „links“ zugeordnet.

Am 23.07.2019 ging beim Vorstand der DITIB Moschee in Villingen-Schwenningen eine Bombendrohung per E-Mail ein. In der E-Mail wurde damit gedroht, dass am 23.07.2019 gegen 15:45 Uhr eine Bombe detonieren werde. Die Gemeinde alarmierte daraufhin umgehend die Polizei. Die Polizei ließ die Moschee räumen, sperrte die Bereiche um die Moschee herum ab und durchsuchte das Moscheegebäude nach Sprengstoff. Der Staatsschutz wurde eingeschaltet. Quelle: DITIB

Am 22.07.2019 musste die DITIB-Yavuz-Sultan-Moschee in Mannheim aufgrund einer Bombendrohung evakuiert werden. Die Vorsitzenden der Moschee erhielten gegen 11 Uhr eine E-Mail, worin von einer Explosion gegen 16:30 Uhr die Rede ist. Die Polizei räumte daraufhin das Moscheegebäude und sperrte die umliegenden Straßen ab. Derzeit wird die Moschee nach Sprengstoff durchsucht. Die Durchsuchung der Polizei soll voraussichtlich bis 17 Uhr andauern. In der Bundestagsdrucksache 19/15647 wurde der Fall unter der Kategorie „ Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: DITIB