Laut Bundestagsdrucksache 18/7498 kam es am 24.11.2015 in Solingen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/ Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/8854 wurde am 22.07.2018 eine Moschee bzw. Religionsstätte in Monheim angegriffen. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet. Als Tatmotivation stellten die Behörden „Islanfeindlichkeit“ fest.
Laut Bundestagsdrucksache 18/11128 kam es am 26.12.2016 in Barnstorf zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „sonstige“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/12535 kam es am 11.01.2017 in Demmin zu einer islamfeindliche Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Hasskriminalität“ und „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/9310 kam es am 15.04.2016 in Berlin zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 18/9310 (bundestag.de)